Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder
SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages
über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages
erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder
Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit
ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen
zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern
gefahren werden.
2. Kündigung, Stornierungen:
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann
 das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB)
gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß
§ 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide
Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
 im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berück-
sichtigung der üblichen Zeit Toleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das
Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurück-
zubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen
Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht 
termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann
der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom
Mieter verlangen.
3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit
Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra,
Großbritannien und Schottland, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet.  
Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein
Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist
hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, sowie Festivals jeder Art, Fahren auf
unbefestigten Wegen (Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen,
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Zum Transport von Möbeln, oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen,
Grünschnitt usw.
3.2.4. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuer-
vergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer
gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis
vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
(fahruntüchtiger Fahrer).
4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebs-
stoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst
vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch
eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines
Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne
Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls
Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu
benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere
ist der Mieter auf 
seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker
  Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend
  zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsen-
  verschleiß 
oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der
  Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
-
  Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer
  längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge-
und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und
Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis
mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften
Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen,
im gesetzlichen Umfang. 
Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll-
oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der
Versicherung mindern die Schadens-Ersatzpflicht des Mieters.
5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird 
hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 95,00 € (netto) als
angemessene Ersatzleistung 
vereinbart. Ebenfalls kann dem Mieter, der Aufwand des Vermieters zur
Beseitigung, des durch ihn verursachten 
Schadens, mit 95,-€ (netto) / angefangene Arbeitsstunde,
berechnet werden.
5.6.  Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden
nötigen 
Reparatur durch eine Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt
zu bestimmen.
5.7 Der Vermieter behält sich vor, den Mieter, bei einem durch ihn an der Mietsache verursachten
Schaden, der zum 
Ausfall der Folgeschäfte, führt, in Regress zu nehmen.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit
zurückzuführen 
sind, im gesetzlichen Umfang.
6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische
Defekte am Fahrzeug auf, 
die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide
Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung 
fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich
ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist
der Tagesmietpreis um 
1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im
Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden 
Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt
ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters 
ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., so bleibt der
Mieter zur Zahlung der 
vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, 
insbesondere Schadensersatz einschließlich
Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig.
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu
vertreten ist.
6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines
Bedienungsfehlers für den 
Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler
des Mieters zurückzuführen ist.
6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich
anzuzeigen. 
Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden,
wie bspw. 
Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet,
dem Mieter alle zur Durchsetzung 
seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche
gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform 
mitzuteilen, dies gilt auch für
entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den
die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in
diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat
der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. 
Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen
Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung
sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen
und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Der Haftung des Mieters für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung des Mieters ist – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 7.3. oder 7.5.
vorzuwerfen ist - begrenzt auf 1.500,-€ je Schadenfall, soweit die für das Fahrzeug bestehende
Fahrzeugversicherung Kasko-/Haftpflichtschäden übernimmt. Die Versicherungsbedingungen werden
zusammen mit dem Mietvertrag ausgehändigt.
Soweit der Mieter keine Zusatzversicherung zur Versicherung des Selbstbehalts abgeschlossen hat,
beläuft sich die Selbstbeteiligung je Schadenfall abweichend auf den dort versicherten Selbstbehalt,
mindestens aber auf 1.500,00 €.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das
Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungs-
verbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die
für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf
Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem
Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen 

Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.
Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter
das Fahrzeug unter 
Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder
Unfallflucht begeht.
7.6  Führt das Verhalten des Mieters während der Nutzung des Mietobjektes zu einer Schädigung und
eine Folgevermietung kann aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters nicht stattfinden, so kann der Mieter 
für den Ausfall der Folgegeschäfte im gesetzlichen Umfang haftbar gemacht werden.
7.7. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters
durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden
Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:
8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall
darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich
oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder
infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich
ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder
einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamt-
mietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse
des Mieters steht.
8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine
Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber
dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den
Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter
vorgesehenen Zweck.
8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der
Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des
Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
9.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet,
die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des
Vermieters zu entschädigen.
9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 55 €  (netto) je Stunde zu entschädigen,
es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
10. Technische und optische Veränderungen:
10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere
Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
10.3 Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei
Schäden eingetreten sind, welche vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige
 Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der
Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.
11. Datenschutz
11.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert
11.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben,
wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das
gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten
Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen.
 Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter
sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt
beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlager falscher bzw. Verlustgemeldeter
 Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eine technisches Defekts
Verkehrsverstößen u. ä.
11.3 Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt
werden. Der Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck übermitteln
wir ggf. Namen und Kontaktdaten  an die Creditreform- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung
 bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform Informationen gem.
Art.14 EU-DSGVO. Bei einem negativen Ergebnis behalten wir uns vor, keine Mietverträge mit
unseren Kunden zu schließen.
11.4 Die Fahrzeuge können mit einem GPS System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten
an entsprechende Dritte Personen und Behörden im Verdachtsfall weiterzugeben.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
12.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am
öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
12.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen
Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
12.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die
Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund
dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein,
bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht
ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
12.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche
Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Wir haben die allgemeinen Mietbedingungen zur Kenntnis genommen.


Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG
campmee Wohnmobil Vermietung
Königstraße 10
48291 Telgte
Inhaber: Andreas Gehring
Kontakt
E-Mail: info@campmee.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz
USt-ID.: DE3653175
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
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